BFH - Beschluss vom 16.11.2006
XI B 178/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 477
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1341/04

NZB: grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 16.11.2006 - Aktenzeichen XI B 178/05

DRsp Nr. 2007/325

NZB: grundsätzliche Bedeutung

1. Hängt die Beantwortung einer Frage maßgebend von der Beurteilung der tatsächlichen Besonderheiten des konkreten Sachverhalts ab, spricht das gegen die Vorlage einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.2. Angriffe gegen die materiell-rechtliche Rechtsanwendung bzw. die Sachverhaltswürdigung im Einzelfall genügen nicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nicht erfüllt hat.

1. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht hinreichend dargelegt.