Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nicht erfüllt hat.
1. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht hinreichend dargelegt.
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