Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen, soweit sie ordnungsgemäß dargelegt worden sind, im Streitfall nicht vor.
I. Das FA führt aus, die Vorinstanz setze sich als erstes Finanzgericht (FG) mit dem Thema "Mobbing und Werbungskosten" auseinander. Da Mobbingverhalten in der Arbeitswelt immer mehr zunehme und somit die Frage des Werbungskostenabzugs für eine Vielzahl von Fällen an Bedeutung gewinne, sei die Rechtssache bereits deshalb offenkundig von grundsätzlicher Bedeutung. Damit ist indessen die grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt.
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