FG Sachsen, vom 06.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1448/05
NZB: grundsätzliche Bedeutung
BFH, Beschluss vom 19.04.2007 - Aktenzeichen VII B 274/06
DRsp Nr. 2007/11395
NZB: grundsätzliche Bedeutung
1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Mit der bloßen Behauptung, dass sich die Rechtsfrage nicht nur auf Einzelfälle beziehe, wird die Bedeutung für eine Vielzahl gleichliegender oder vergleichbarer Fälle noch nicht substantiiert belegt.