BFH - Beschluss vom 13.06.2007
X B 34/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1703
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen III 1262/02

NZB: grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 13.06.2007 - Aktenzeichen X B 34/06

DRsp Nr. 2007/13043

NZB: grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Die Rechtsfrage muss u. a. klärungsbedürftig sein. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es u. a., wenn die in Rede stehende Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) ausdrücklich auf das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; dazu unten 2.) und sinngemäß auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; hierzu unten 1.) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

1. Entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht kommt den von ihnen formulierten drei Rechtsfragen eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu, weil sie bereits höchstrichterlich geklärt sind.