Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) ausdrücklich auf das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; dazu unten 2.) und sinngemäß auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; hierzu unten 1.) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1. Entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht kommt den von ihnen formulierten drei Rechtsfragen eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu, weil sie bereits höchstrichterlich geklärt sind.
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