1. Streitig ist, ob der Verkauf eines Praxisanteils in Höhe von 45 v.H. an den Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Jahre 1998 nach § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt zu besteuern war. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte dies u.a. deshalb ab, weil der Erwerber erst ein halbes Jahr zuvor zu 5 v.H. Gesellschafter geworden sei und bereits zu diesem Zeitpunkt eine feste Erwerbsoption erhalten habe; dies zeige, dass es sich tatsächlich um ein einheitliches Erwerbsgeschäft gehandelt habe. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, das Zwei-Stufen-Modell stelle einen Gestaltungsmissbrauch dar.
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