BFH - Beschluss vom 18.03.2005
XI B 158/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1343
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 02.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2/03

NZB: grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht

BFH, Beschluss vom 18.03.2005 - Aktenzeichen XI B 158/03

DRsp Nr. 2005/8907

NZB: grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Betrifft die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, muss dargelegt werden, dass die Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen kann.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

1. Streitig ist, ob der Verkauf eines Praxisanteils in Höhe von 45 v.H. an den Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Jahre 1998 nach § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt zu besteuern war. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte dies u.a. deshalb ab, weil der Erwerber erst ein halbes Jahr zuvor zu 5 v.H. Gesellschafter geworden sei und bereits zu diesem Zeitpunkt eine feste Erwerbsoption erhalten habe; dies zeige, dass es sich tatsächlich um ein einheitliches Erwerbsgeschäft gehandelt habe. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, das Zwei-Stufen-Modell stelle einen Gestaltungsmissbrauch dar.