Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) -- FGO n.F.-- entspricht.
1. Die Beschwerdebegründung der Kläger erschöpft sich ohne nähere Erläuterungen in der bloßen Behauptung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Damit haben die Kläger einen Revisionszulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F. nicht schlüssig dargelegt.
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