BFH - Beschluss vom 02.08.2006
I B 42/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2115
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1676/04

NZB: grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluss vom 02.08.2006 - Aktenzeichen I B 42/06

DRsp Nr. 2006/24759

NZB: grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt u. a., dass eine abstrakte Rechtsfrage formuliert und sodann erläutert wird, inwieweit diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärungsfähig ist.2. Außerdem muss sich der Beschwerdeführer mit der zu der herausgestellten Rechtsfrage vorhandenen Rechtsprechung und Literatur auseinandersetzen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).