BFH - Beschluss vom 29.04.2003
X B 62/02
Normen:
FGO §§ 115 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1087

NZB: grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Sicherung einer einheitlichen Rspr., fehlerhafte Beweiswürdigung

BFH, Beschluss vom 29.04.2003 - Aktenzeichen X B 62/02

DRsp Nr. 2003/8825

NZB: grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Sicherung einer einheitlichen Rspr., fehlerhafte Beweiswürdigung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die Rüge der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. erfordert die Darlegung, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder welche sonstigen Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten.3. Beanstandet der Beschwerdeführer, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen weiter aufklären müssen, muss er substantiiert darlegen, aus welchen - genau zu bezeichnenden - Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen.4. Die Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel zu bezeichnen.

Normenkette:

FGO §§ 115 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe: