BFH - Beschluss vom 12.07.2002
XI B 152/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

NZB; grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

BFH, Beschluss vom 12.07.2002 - Aktenzeichen XI B 152/01

DRsp Nr. 2002/12660

NZB; grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach der FGO -Novelle.2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz als Unterfall des Revisionszulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2). In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Daran fehlt es.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht dargelegt.