I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) entrichtete die von ihr geschuldete Mineralölsteuer in der Vergangenheit stets vor dem gesetzlichen Fälligkeitstag. Die für den Monat Juli 2001 am 10. September 2001 fällig gewordene Mineralölsteuer von ... DM entrichtete die Klägerin mit einem unter dem 10. September 2001 ausgestellten Scheck, der am 12. September 2001 beim Beklagten und Beschwerdeführer (Hauptzollamt --HZA--) einging. Hierdurch entstanden ... DM Säumniszuschläge.
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