BFH - Beschluss vom 11.03.2003
VII B 208/02
Normen:
AO §§ 227 240 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 816

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz

BFH, Beschluss vom 11.03.2003 - Aktenzeichen VII B 208/02

DRsp Nr. 2003/6490

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz

1. Es ist geklärt und bedarf daher keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren, dass über einen Antrag auf Erlass von Säumniszuschlägen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist.2. Maßgeblich für die Auslegung einer Verwaltungsvorschrift ist nicht, wie das Gericht eine solche Bestimmung verstünde, wenn sie Gesetz wäre, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte. Das Revisionsgericht darf Verwaltungsanweisungen daher nicht selbst auslegen, sondern nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist.3. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.

Normenkette:

AO §§ 227 240 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) entrichtete die von ihr geschuldete Mineralölsteuer in der Vergangenheit stets vor dem gesetzlichen Fälligkeitstag. Die für den Monat Juli 2001 am 10. September 2001 fällig gewordene Mineralölsteuer von ... DM entrichtete die Klägerin mit einem unter dem 10. September 2001 ausgestellten Scheck, der am 12. September 2001 beim Beklagten und Beschwerdeführer (Hauptzollamt --HZA--) einging. Hierdurch entstanden ... DM Säumniszuschläge.