I. Im Rahmen einer bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass ihr von ihrem Büro in Hongkong Musterkosten ("sample charges") berechnet worden waren. Die Rechnungsbeträge waren nicht in den intern bei der Klägerin durchgeführten Kontenabgleich einbezogen worden. Nach Ansicht der Prüfer hatte die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Muster eine zollrechtliche Bestimmung erhalten hatten. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) forderte deshalb von der Klägerin mit Bescheid vom 12. August 1999 Zoll und Einfuhrumsatzsteuer nach.
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