BFH - Beschluss vom 31.01.2006
X B 83/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 946
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 18.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1621/04

NZB: grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

BFH, Beschluss vom 31.01.2006 - Aktenzeichen X B 83/05

DRsp Nr. 2006/7298

NZB: grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

1. Die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt und substantiiert darauf eingeht, inwieweit diese Rechtsfrage klärungsbedürftig ist.2. Die Rüge der Divergenz erfordert es, tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen des BFH andererseits herauszuarbeiten und einander gegenüberzustellen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Keiner der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Revisionszulassungsgründe ist in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geforderten Weise dargelegt worden.