BFH - Beschluss vom 28.01.2003
VI B 161/00
Normen:
FGO §§ 76 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 793

NZB: grundsätzliche Bedeutung, doppelte Haushaltsführung

BFH, Beschluss vom 28.01.2003 - Aktenzeichen VI B 161/00

DRsp Nr. 2003/6430

NZB: grundsätzliche Bedeutung, doppelte Haushaltsführung

Die Frage, inwieweit das FG bei der Verneinung doppelter Haushaltsführung die Kriterien für die Feststellung des Lebensmittelpunktes gewichten muss und ob allein wegen der Größe und Ausstattung der Wohnung von einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes auszugehen ist, stellt keine vom Streitfall losgelöste - abstrakte - Rechtsfrage dar, sondern beinhaltet die Rüge unzutreffender Tatsachenwürdigung durch das FG. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kann darauf nicht gestützt werden.

Normenkette:

FGO §§ 76 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) geltend macht, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet.