BFH - Beschluss vom 05.12.2006
XI B 137/05
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 452
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 59/01

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Erbengemeinschaft an freiberuflicher Steuerberatersozietät, Berufsfremde

BFH, Beschluss vom 05.12.2006 - Aktenzeichen XI B 137/05

DRsp Nr. 2007/831

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Erbengemeinschaft an freiberuflicher Steuerberatersozietät, Berufsfremde

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine PersG nur dann Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt, wenn alle ihre Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen.2. Übt ein Gesellschafter keinen freien Beruf aus, so gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG die gesamte mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit der PersG als Gewerbebetrieb.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Rechtsfrage aufgeworfen, ob die Gewinnanteile eines an einer GbR beteiligten Freiberuflers i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als freiberufliche Einkünfte qualifiziert werden können, wenn an der GbR außerdem eine nicht auf Dauer angelegte Erbengemeinschaft beteiligt ist, die nur aus Personen besteht, welche selbst keinen freien Beruf ausüben. Diese Frage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), da sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beantworten lässt.