Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Rechtsfrage aufgeworfen, ob die Gewinnanteile eines an einer GbR beteiligten Freiberuflers i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als freiberufliche Einkünfte qualifiziert werden können, wenn an der GbR außerdem eine nicht auf Dauer angelegte Erbengemeinschaft beteiligt ist, die nur aus Personen besteht, welche selbst keinen freien Beruf ausüben. Diese Frage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), da sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beantworten lässt.
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