BFH - Beschluss vom 12.07.2002
II B 33/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

NZB; grundsätzliche Bedeutung; Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.

BFH, Beschluss vom 12.07.2002 - Aktenzeichen II B 33/01

DRsp Nr. 2002/12668

NZB; grundsätzliche Bedeutung; Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage.2. Zu den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) entspricht.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig dargelegt.