BFH - Beschluss vom 03.03.2006
V B 80/05
Normen:
AO § 124 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1250
Vorinstanzen:
FG München, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3228/01

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Erledigung eines VA

BFH, Beschluss vom 03.03.2006 - Aktenzeichen V B 80/05

DRsp Nr. 2006/11921

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Erledigung eines VA

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Die Frage, "ob sich der Grundsatz des Zivilprozesses, dass mit der Hauptsacheerledigung etwaige noch nicht rechtskräftige Sachentscheidungen rückwirkend wirkungslos werden, auf das Verwaltungsverfahren übertragen lässt", ist - schon angesichts der Unterschiede von Zivilprozess und Verwaltungsverfahren - zu verneinen.3. Die Frage, ob ein VA i. S. des § 124 Abs. 2 AO "auf andere Weise erledigt ist", richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.

Normenkette:

AO § 124 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), Frau EM, war in den Jahren 1988 und 1989 (Streitjahre) Inhaberin des Einzelunternehmens "HM, Uhren und Juwelen - Groß- und Kleinhandel".

Die Klägerin lieferte in den Streitjahren hochwertige Uhren an Herrn K und erklärte diese Umsätze als steuerfreie Ausfuhrlieferungen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte diesen Erklärungen durch Bescheide vom 20. April 1990 (für 1988) und vom 16. April 1991 (für 1989).