I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), Frau EM, war in den Jahren 1988 und 1989 (Streitjahre) Inhaberin des Einzelunternehmens "HM, Uhren und Juwelen - Groß- und Kleinhandel".
Die Klägerin lieferte in den Streitjahren hochwertige Uhren an Herrn K und erklärte diese Umsätze als steuerfreie Ausfuhrlieferungen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte diesen Erklärungen durch Bescheide vom 20. April 1990 (für 1988) und vom 16. April 1991 (für 1989).
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