I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19. Oktober 2001 verkauften die bisherigen Gesellschafter der C-GmbH sämtliche Anteile an dieser Gesellschaft mit schuldrechtlicher und dinglicher Wirkung zum 2. Januar 2002 an die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), einen Immobilienfonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG.
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