I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) lebt seit Dezember 2002 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Frau X, die im April 2004 einen Sohn zur Welt brachte.
Nach der Geburt des Kindes beantragte die Klägerin, ihr für den Sohn der Lebenspartnerin Kindergeld zu gewähren. Dies lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (die Familienkasse) ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Auf entsprechenden Antrag vom Juli 2004 erhielt die Lebenspartnerin der Klägerin mit Wirkung ab April 2004 das Kindergeld für ihren Sohn.
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