Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat Gründe für eine Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Form dargelegt.
Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Wird --wie im Streitfall-- auf diesen Zulassungsgrund eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss das Vorliegen des betreffenden Grundes in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Fehlt es hieran und wird ein Zulassungsgrund auch nicht anderweitig innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt, so ist die Beschwerde unzulässig (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juli 2001 I B 157/00, BFH/NV 2002, 34; vom 17. Oktober 2001 III B 97/01, BFH/NV 2002, 366).
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