BFH - Beschluss vom 31.10.2002
I B 25/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 315

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit

BFH, Beschluss vom 31.10.2002 - Aktenzeichen I B 25/02

DRsp Nr. 2003/434

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage.2. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage erfordert u. a. darauf einzugehen, weshalb die Frage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und in dem betreffenden Verfahren klärungsfähig ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat Gründe für eine Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Form dargelegt.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Wird --wie im Streitfall-- auf diesen Zulassungsgrund eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss das Vorliegen des betreffenden Grundes in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Fehlt es hieran und wird ein Zulassungsgrund auch nicht anderweitig innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt, so ist die Beschwerde unzulässig (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juli 2001 I B 157/00, BFH/NV 2002, 34; vom 17. Oktober 2001 III B 97/01, BFH/NV 2002, 366).