I. Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 20. Juli 2004 geänderte Umsatzsteuerbescheide 1998, 1999, 2001, 2002 erlassen. Hiergegen hatte der Kläger Einsprüche eingelegt, diese aber nicht begründet. Gegen die Einspruchsentscheidung vom 19. November 2004, in der die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen wurden, erhob der Kläger am 17. Dezember 2004 Klage mit dem Antrag, die geänderten Steuerbescheide aufzuheben und dem Versprechen, eine Klagebegründung nachzureichen.
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