BFH - Beschluss vom 26.10.2006
V B 92/05
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 462
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 6481/04

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Klagebegehren

BFH, Beschluss vom 26.10.2006 - Aktenzeichen V B 92/05

DRsp Nr. 2007/794

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Klagebegehren

Die Frage, was unter dem "Gegenstand des Klagebegehrens" zu verstehen ist, ist höchstrichterlich geklärt und kann daher keine grundsätzliche Bedeutung haben.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 20. Juli 2004 geänderte Umsatzsteuerbescheide 1998, 1999, 2001, 2002 erlassen. Hiergegen hatte der Kläger Einsprüche eingelegt, diese aber nicht begründet. Gegen die Einspruchsentscheidung vom 19. November 2004, in der die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen wurden, erhob der Kläger am 17. Dezember 2004 Klage mit dem Antrag, die geänderten Steuerbescheide aufzuheben und dem Versprechen, eine Klagebegründung nachzureichen.