BFH - Beschluss vom 10.10.2006
VII B 30/06
Normen:
AO § 34 § 69 § 119 § 124 § 125 ; EStG § 42d Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 204
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4718/03

NZB: grundsätzliche Bedeutung, LSt-Haftung

BFH, Beschluss vom 10.10.2006 - Aktenzeichen VII B 30/06

DRsp Nr. 2006/29139

NZB: grundsätzliche Bedeutung, LSt-Haftung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die inhaltliche Bestimmtheit einer den angefochtenen Haftungsbescheid abändernden Einspruchsentscheidung ist nicht zweifelhaft, wenn darin auf ein vorheriges Schreiben des FA Bezug genommen wird, in dem die betragsmäßige Änderung aufgeteilt nach Steuerart und Zeitraum aufgeführt ist.3. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ArbG und ArbN nach § 42d Abs. 3 EStG im Umfang der Haftung des ArbG Gesamtschuldner sind und das FA die Steuerschuld/Haftungsschuld nach pflichtgemäßen Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen kann.4. Ein bei der Ermessenausübung generell zu berücksichtigender Vorrang in der Heranziehung des Steuerschuldners ist dem nicht zu entnehmen.

Normenkette:

AO § 34 § 69 § 119 § 124 § 125 ; EStG § 42d Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war zu 50 % Anteilseigner und Vorstand einer AG, für die er am 2. September 2002 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Der Antrag wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 19. März 2003 mangels Masse abgelehnt.