BFH - Beschluss vom 18.02.2003
XI B 5/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 809

NZB: grundsätzliche Bedeutung, mangelnde Sachaufklärung

BFH, Beschluss vom 18.02.2003 - Aktenzeichen XI B 5/02

DRsp Nr. 2003/6473

NZB: grundsätzliche Bedeutung, mangelnde Sachaufklärung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Zu den Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung aufgrund Übergehens von Beweisanträgen.3. Nach Ablauf der Begründungsfrist ist nur noch eine Erläuterung oder Vervollständigung der fristgerechten und mit einem Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit geltend gemachten Zulassungsgründe möglich.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der () ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist einer Sache grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt; es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Diese Voraussetzungen sind in der Begründung der Beschwerde darzulegen (§ Abs. Satz 3 ). Im Schriftsatz vom 22. Januar 2002 haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht dargelegt, welche konkrete Rechtsfrage klärungsbedürftig sei.