1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der () ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist einer Sache grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt; es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Diese Voraussetzungen sind in der Begründung der Beschwerde darzulegen (§ Abs. Satz 3 ). Im Schriftsatz vom 22. Januar 2002 haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht dargelegt, welche konkrete Rechtsfrage klärungsbedürftig sei.
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