BFH - Beschluss vom 18.04.2006
IX B 204/05
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1290

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Miteigentum

BFH, Beschluss vom 18.04.2006 - Aktenzeichen IX B 204/05

DRsp Nr. 2006/15923

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Miteigentum

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Gesellschafter einer als Vermieterin auftretenden GbR steuerrechtlich in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit den Einkünfteerzielungstatbestand verwirken. Nutzt einer von mehreren Gesellschaftern ein von einer Gesamthandsgemeinschaft als Bruchteilsgemeinschaft gemietetes Haus allein, liegt - soweit er es aus eigenem Recht (als Miteigentümer) bewohnt - eine Eigennutzung vor; soweit seine Nutzung auf dem fremden (von den anderen Miteigentümern überlassenen) Recht beruht, hat er eine mieterähnliche Stellung.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob ihre Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls ist die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht gegeben.