BFH - Beschluss vom 25.07.2005
X B 131/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1862
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 18.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 317/03

NZB: grundsätzliche Bedeutung; nachgeschobene Begründung

BFH, Beschluss vom 25.07.2005 - Aktenzeichen X B 131/04

DRsp Nr. 2005/14219

NZB: grundsätzliche Bedeutung; nachgeschobene Begründung

1. Einwände, die allein gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorgebracht werden, sind nicht geeignet, dass für das Zulassungsverfahren erforderliche Allgemeininteresse zu indizieren.2. Die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung grundsätzlich nur nach den innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen. Spätere Darlegungen sind - abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen - nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergebenden Anforderungen an ihre Begründung entspricht.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben entgegen ihrer Auffassung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht schlüssig (substantiiert) dargetan.