Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergebenden Anforderungen an ihre Begründung entspricht.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben entgegen ihrer Auffassung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht schlüssig (substantiiert) dargetan.
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