BFH - Beschluß vom 16.05.2002
IX B 1/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1322

NZB; grundsätzliche Bedeutung; nachträgliche Divergenz

BFH, Beschluß vom 16.05.2002 - Aktenzeichen IX B 1/02

DRsp Nr. 2002/10522

NZB; grundsätzliche Bedeutung; nachträgliche Divergenz

1. Der Hinweis, beim BFH sei in einem ähnlichen gelagerten Fall bereits ein Revisionsverfahren anhängig, reicht nicht aus, die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen.2. Die Zulassung der Revision wegen sog. nachträglicher Divergenz setzt voraus, dass die grundsätzliche Bedeutung der (vom FG abweichend beantworteten Rechtsfrage) entspr. den formellen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Dies ist im Streitfall nicht geschehen.

Der Senat kann offen lassen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die fristgerechte Absendung der beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde hinreichend nachgewiesen hat und ihm deshalb wegen einer unverschuldeten Versäumnis der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 und 2 FGO zu gewähren ist. Die Beschwerde ist in jedem Falle als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger in seiner Beschwerdebegründung keinen Zulassungsgrund dargelegt hat.