Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Dies ist im Streitfall nicht geschehen.
Der Senat kann offen lassen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die fristgerechte Absendung der beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde hinreichend nachgewiesen hat und ihm deshalb wegen einer unverschuldeten Versäumnis der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 und 2 FGO zu gewähren ist. Die Beschwerde ist in jedem Falle als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger in seiner Beschwerdebegründung keinen Zulassungsgrund dargelegt hat.
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