BFH - Beschluß vom 10.05.2002
VII B 130/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 § 118 Abs. 2 § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1314

NZB; grundsätzliche Bedeutung; rechtliches Gehör

BFH, Beschluß vom 10.05.2002 - Aktenzeichen VII B 130/01

DRsp Nr. 2002/10472

NZB; grundsätzliche Bedeutung; rechtliches Gehör

1. Rechtsfragen, die in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wären, sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung.2. In einem künftigen Revisionsverfahren wäre der BFH an die Auslegung der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen (Schriftverkehr, Überweisungsträger) gebunden, wenn die Auslegung nach den im Urteil getroffenen Feststellungen nötig ist, nicht die gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt und nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen ist.3. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht zwar eine Verpflichtung des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Es darf insbesondere Vorbringen unerörtert lassen, dass nach seiner Rechtsauffassung unerheblich oder unsubstantiiert ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 § 118 Abs. 2 § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) begehren als Erben des verstorbenen K die Erstattung von 320 000 DM, welche der Erblasser an den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) entrichtet hatte.