BFH - Beschluss vom 10.05.2002
VII B 129/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 § 118 Abs. 2 § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

NZB; grundsätzliche Bedeutung; rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 10.05.2002 - Aktenzeichen VII B 129/01

DRsp Nr. 2002/18532

NZB; grundsätzliche Bedeutung; rechtliches Gehör

1. Rechtsfragen, die in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wären, sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung. 2. In einem künftigen Revisionsverfahren wäre der BFH an die Auslegung der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen (Schriftverkehr, Überweisungsträger) gebunden, wenn die Auslegung nach den im Urteil getroffenen Feststellungen nötig ist, nicht die gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt und nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen ist.