Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet. Die von ihnen aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung (unten 1.). Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts ist nicht geboten (unten 2.).
1. Der Rechtssache kommt entgegen der Ansicht der Kläger keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) -- FGO n.F.-- zu.
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