BFH - Beschluss vom 10.04.2003
X B 109/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1082

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung

BFH, Beschluss vom 10.04.2003 - Aktenzeichen X B 109/02

DRsp Nr. 2003/8972

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Zu den Anforderungen an die Darlegung der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Fortbildung des Rechts.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet. Die von ihnen aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung (unten 1.). Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts ist nicht geboten (unten 2.).

1. Der Rechtssache kommt entgegen der Ansicht der Kläger keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) -- FGO n.F.-- zu.