BFH - Beschluss vom 12.01.2006
II B 66/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 947
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 184/03

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung

BFH, Beschluss vom 12.01.2006 - Aktenzeichen II B 66/05

DRsp Nr. 2006/7312

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung

Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts hinreichend darzulegen, muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe: