I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schätzte in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2002 die Besteuerungsgrundlagen, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), zusammen veranlagte Eheleute, keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten. Mit der dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage haben die im erstinstanzlichen Verfahren nicht durch einen steuerlichen Berater vertretenen Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Klägerin im Streitjahr keine gewerblichen Einnahmen erzielt habe. Außerdem hätten sie --die Kläger-- negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erwirtschaftet.
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