BFH - Beschluß vom 10.05.2002
VII B 179/01
Normen:
AO § 129 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1316

NZB; grundsätzliche Bedeutung, Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr.; offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO

BFH, Beschluß vom 10.05.2002 - Aktenzeichen VII B 179/01

DRsp Nr. 2002/10434

NZB; grundsätzliche Bedeutung, Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr.; offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Zur Darlegung der Voraussetzungen des Zulassungsgrundes Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Altern. FGO) ist mindestens erforderlich, dass das Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen ist, und der Rechtssatz, den sie falsch ausgelegt oder angewandt hat, bezeichnet werden.3. Ob bei fehlerhaften Eintragungen im Eingabewertbogen für das maschinelle Steuerfestsetzungsverfahren ein mechanisches Versehen, ein Irrtum über den Programmablauf oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Tatfrage, die der revisionsrechtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterliegt.

Normenkette:

AO § 129 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe: