BFH - Beschluß vom 05.07.2002
XI B 136/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

NZB; grundsätzliche Bedeutung; Sicherung einer einheitlichen Rspr.

BFH, Beschluß vom 05.07.2002 - Aktenzeichen XI B 136/01

DRsp Nr. 2002/12517

NZB; grundsätzliche Bedeutung; Sicherung einer einheitlichen Rspr.

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, wenn zu einer streitigen Rechtsfrage bereits BFH-Rspr. vorliegt.2. Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. erfordert den schlüssigen Vortrag, dass die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig sei, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die betreffende Rechtsfrage zu verhindern.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss der Beschwerdeführer gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Dezember 2001 X B 112/01, BFH/NV 2002, 346; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.)