BFH - Beschluss vom 13.02.2003
IX B 83/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 805

NZB: grundsätzliche Bedeutung; Sicherung einer einheitlichen Rspr.

BFH, Beschluss vom 13.02.2003 - Aktenzeichen IX B 83/02

DRsp Nr. 2003/6119

NZB: grundsätzliche Bedeutung; Sicherung einer einheitlichen Rspr.

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Zu den Anforderungen an die Darlegung der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nur behauptet. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, inwiefern die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage "ob die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt der Änderung des Feststellungsbescheides 1993 bereits eingetreten war" in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Februar 1999 X B 33/98, BFH/NV 1999, 1220; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32 f.).