1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. § 2 Nr. 4 StromStG ist hinreichend bestimmt formuliert. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift kann daher kein vernünftiger Zweifel an dem Erfordernis einer rechtlichen Selbstständigkeit eines Unternehmens oder Unternehmensbereichs aufkommen.