BFH - Beschluss vom 03.03.2005
V B 33/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1334
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 8801/99

NZB: grundsätzliche Bedeutung; Teilbetriebsveräußerung

BFH, Beschluss vom 03.03.2005 - Aktenzeichen V B 33/04

DRsp Nr. 2005/7844

NZB: grundsätzliche Bedeutung; Teilbetriebsveräußerung

Legt das FG im Einzelnen dar, das streitige Veräußerungsgeschäft stelle eine nicht steuerbare Teilbetriebsveräußerung dar, so führt lediglich der Vortrag, das FG habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzutreffend gewürdigt, nicht zur Zulassung der Revision.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb durch notariellen Vertrag vom 15. Januar 1996 von der Beigeladenen ein u.a. mit einem Kühl- und Lagerhaus bebautes Grundstück. Die Beigeladene hatte das Grundstück umsatzsteuerpflichtig vermietet, und zwar teilweise an verschiedene Unternehmen und im Übrigen an ihren Ehemann, der die ihm vermieteten Grundstücke wiederum an verschiedene Unternehmen untervermietet hat. Der Kaufpreis betrug 7 905 163 DM zuzüglich der hierauf entfallenden hälftigen Grunderwerbsteuer und zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer in Höhe von 1 197 632 DM.

Der Kläger setzte die steuerpflichtige Vermietung der Beigeladenen fort. Später veräußerte er den Grundbesitz --ebenfalls unter Ausweis von Umsatzsteuer-- an seinen Vater.