FG Münster, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3745/03
NZB: grundsätzliche Bedeutung, Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG
BFH, Beschluss vom 08.02.2006 - Aktenzeichen VIII B 51/05
DRsp Nr. 2006/9337
NZB: grundsätzliche Bedeutung, Überentnahmen nach § 4 Abs. 4aEStG
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist auch dann darzulegen, wenn die Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift des Steuerrechts (hier § 4 Abs. 4a i.V.m. § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG) gerügt wird. Es ist deshalb zu erläutern, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen verfassungsrechtliche Bedenken erhoben werden.