Die Zulässigkeit der gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verbundenen Beschwerden gegen die vor dem 1. Januar 2001 zugestellten Vorentscheidungen richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen (Art.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat in den Beschwerdeschriften keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO a.F. in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechenden Weise geltend gemacht.
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