Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Hinweise, bestimmte in der Beschwerdeschrift angesprochene Rechtsprobleme seien "höchstrichterlich bis jetzt noch nicht entschieden" oder durch die bisherige Rechtsprechung "nicht hinreichend deutlich entschieden worden", reichen zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung nicht aus.
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