BFH - Beschluss vom 22.08.2002
II B 169/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ; ZPO § 295 ;

NZB; grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 22.08.2002 - Aktenzeichen II B 169/01

DRsp Nr. 2002/14423

NZB; grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmangel

1. Der Hinweis, ein bestimmtes Rechtsproblem sei "höchstrichterlich noch nicht entschieden" oder durch die bisherige Rspr. "nicht hinreichend deutlich entschieden worden" reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung nicht aus.2. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung erfordert den Vortrag, vor dem FG die Nichterhebung des Beweises gerügt zu haben oder aus welchen Gründen die unterlassene Beweiserhebung nicht habe gerügt werden können.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ; ZPO § 295 ;

Gründe:

Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Hinweise, bestimmte in der Beschwerdeschrift angesprochene Rechtsprobleme seien "höchstrichterlich bis jetzt noch nicht entschieden" oder durch die bisherige Rechtsprechung "nicht hinreichend deutlich entschieden worden", reichen zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung nicht aus.