BFH - Beschluss vom 24.03.2003
II B 34/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ; GG Art. 2, 3, 6, 14 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 941

NZB; grundsätzliche Bedeutung; Verfassungsmäßigkeit der Belastung des Erwerbs eines EFH mit GrESt

BFH, Beschluss vom 24.03.2003 - Aktenzeichen II B 34/02

DRsp Nr. 2003/7984

NZB; grundsätzliche Bedeutung; Verfassungsmäßigkeit der Belastung des Erwerbs eines EFH mit GrESt

1. Nach der Rspr. des BVerfG kann aus dem Prinzip der eigentumsschonenden und freiheitsschonenden Besteuerung nicht abgeleitet werden, dass persönliches Gebrauchsvermögen von direkten Steuern freizustellen ist.2. Es entspricht der Rspr. des BFH, dass der Gesetzgeber weder durch Art. 14 GG noch durch Art. 2, 3 und 6 GG gehindert ist, für den Erwerb eines Grundstücks zu eigenen Wohnzwecken eine GrESt vorzusehen.3. Angesichts der vorhandenen höchstrichterlichen Rspr. verlangt die Darlegung der Frage, ob die Belastung des Erwerbs eines selbstbewohnten EFH mit GrESt verfassungswidrig ist, eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des BVerfG und des BFH.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ; GG Art. 2, 3, 6, 14 ;

Gründe: