BFH - Beschluss vom 25.10.2006
I B 79/06
Normen:
AO § 130 Abs. 2 § 131 § 218 ; FGO § 74 § 93 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 207
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 351/05

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Verhältnis Anrechnungsverfügung/Abrechnungsbescheid

BFH, Beschluss vom 25.10.2006 - Aktenzeichen I B 79/06

DRsp Nr. 2006/30412

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Verhältnis Anrechnungsverfügung/Abrechnungsbescheid

1. Die Frage, ob das Verfahren wegen einer Anrechnungsverfügung nach § 74 FGO ausgesetzt werden muss, wenn während des Klageverfahrens ein Abrechnungsbescheid ergeht, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Denn es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Aussetzung in diesem Fall nicht in Betracht kommt (Anschluss an BFH-Beschl. v. 19.10.1999 VII B 94/99, VII S 10/99, BFH/NV 2000, 1096).2. Der - im Gesetz angelegte - Vorrang des Abrechnungsverfahrens vor dem Verfahren gegen die Anrechnungsverfügung verstößt nicht gegen das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG).

Normenkette:

AO § 130 Abs. 2 § 131 § 218 ; FGO § 74 § 93 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Es bedarf keiner grundsätzlichen Klärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), ob das Verfahren gegen eine Anrechnungsverfügung nach § 74 FGO ausgesetzt werden muss, wenn während des Klageverfahrens ein Abrechnungsbescheid ergeht. Denn in der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Aussetzung in diesem Fall nicht in Betracht kommt.