BFH - Beschluss vom 06.02.2007
X B 89/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 958
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3786/03 8 K 379/04

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Versorgungsausgleich

BFH, Beschluss vom 06.02.2007 - Aktenzeichen X B 89/06

DRsp Nr. 2007/5150

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Versorgungsausgleich

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Wiederholt ein Kl. lediglich, es sei streitig, "ob der schuldrechtliche Versorgungsausgleich, der nach einem hierüber geführten Familienrechtsstreit für mehrere Jahre nachzuzahlen ist, das zvE in diesen Jahren mindert oder ob er nur in dem Jahr der Nachzahlung einkommensmindernd wirkt", so legt er nicht dar, inwieweit die Problematik der Geltung des Zu- bzw. Abflussprinzips im Falle der Nachzahlung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.