1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Wiederholt ein Kl. lediglich, es sei streitig, "ob der schuldrechtliche Versorgungsausgleich, der nach einem hierüber geführten Familienrechtsstreit für mehrere Jahre nachzuzahlen ist, das zvE in diesen Jahren mindert oder ob er nur in dem Jahr der Nachzahlung einkommensmindernd wirkt", so legt er nicht dar, inwieweit die Problematik der Geltung des Zu- bzw. Abflussprinzips im Falle der Nachzahlung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.
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