BFH - Beschluss vom 07.09.2006
V B 106/05
Normen:
FGO § 56 § 62 Abs. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 244
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 20372/00

NZB: grundsätzliche Bedeutung, verspätet vorgelegte Vollmacht

BFH, Beschluss vom 07.09.2006 - Aktenzeichen V B 106/05

DRsp Nr. 2006/30245

NZB: grundsätzliche Bedeutung, verspätet vorgelegte Vollmacht

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die Frage, ob ein klageabweisendes Urteil nach In-Kraft-treten der Einführung des § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO am 1.1.2001 durch das 2. FGO -Änderungsgesetz auf die vor In-Kraft-treten der Änderung der FGO eingetretene verfristete Vorlage der Prozessvollmacht gestützt werden darf, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sie bereits geklärt ist.3. Es ist geklärt, dass eine schwere seelische Belastung des Prozessbevollmächtigten eine Fristversäumnis entschuldigen kann. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Normenkette:

FGO § 56 § 62 Abs. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Mit der Klage griff die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) den Umsatzsteuerjahresbescheid 1997 und den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für das vierte Kalendervierteljahr 1998 an. Mit Verfügung vom 11. September 2000 setzte der Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Frist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens und zur Vorlage der Originalvollmacht bis zum 31. Oktober 2000. Die Vollmacht ging per Fax am 5. November 2000 und im Original am 7. November 2000 beim FG ein.