BFH - Beschluss vom 04.11.2002
III B 65/02
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 1, 4 § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 329

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Verstoß gegen das GG

BFH, Beschluss vom 04.11.2002 - Aktenzeichen III B 65/02

DRsp Nr. 2003/1351

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Verstoß gegen das GG

Wird ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereicht, kann ein Wiedereinsetzungsgesuch nur Erfolg haben, wenn die Beschwerdebegründung innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 FGO eingeht.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 1, 4 § 56 ;

Gründe:

I. Mit Urteil vom 26. April 2002, das dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 16. Mai 2002 zugestellt wurde, wies das Finanzgericht (FG) dessen Klage wegen Einkommensteuer 1998 und 1999 ab. Die Revision ließ das FG nicht zu.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 14. Juni 2002, das am 14. Juni 2002 beim Bundesfinanzhof (BFH) per Telefax einging, Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache eingelegt. Im dem Schreiben ist ausgeführt, das Rechtsmittel werde fristgerecht mit gesondertem Schreiben begründet.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2002 wies die Senatsvorsitzende darauf hin, dass die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 16. Juli 2002 abgelaufen sei. Das Schreiben enthielt einen Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO).