I. Mit Urteil vom 26. April 2002, das dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 16. Mai 2002 zugestellt wurde, wies das Finanzgericht (FG) dessen Klage wegen Einkommensteuer 1998 und 1999 ab. Die Revision ließ das FG nicht zu.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 14. Juni 2002, das am 14. Juni 2002 beim Bundesfinanzhof (BFH) per Telefax einging, Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache eingelegt. Im dem Schreiben ist ausgeführt, das Rechtsmittel werde fristgerecht mit gesondertem Schreiben begründet.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2002 wies die Senatsvorsitzende darauf hin, dass die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 16. Juli 2002 abgelaufen sei. Das Schreiben enthielt einen Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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