I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führte in den Jahren 1996 und 1997 Limetten (Citrus latifolia) aus Mexiko ein und ließ diese beim Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt --HZA--) in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Mit ihren Zollanmeldungen, in denen sie die Waren als frische Limetten bezeichnete, legte sie teilweise Ursprungszeugnisse nach Formblatt A vor. In den Fällen, in denen die Klägerin in ihren Zollanmeldungen die Warennummer 0805 30 90 11 0 angab, wurde ihr eine Zollpräferenzmaßnahme eingeräumt. Ferner wurde der Zollwert der Limetten antragsgemäß auf der Grundlage der nach Art. 173 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Zollkodex-Durchführungsverordnung) der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 253/1) festgesetzten Durchschnittswerte ermittelt.
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