BFH - Beschluss vom 31.10.2002
VII R 4/02
Normen:
FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 lit. a § 120 Abs. 2 S. 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 328

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Verstoß gegen das GG

BFH, Beschluss vom 31.10.2002 - Aktenzeichen VII R 4/02

DRsp Nr. 2003/1366

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Verstoß gegen das GG

Mit der Neuregelung des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO i.d.F. des 2. FGO -ÄndG sollten die von der Rspr. zu § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO a.F. entwickelten Darlegungsanforderungen nicht verändert werden; die Rspr.-Grundsätze zu § 120 Abs. 2 Satz 2 FG a.F. gelten mithin fort.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 lit. a § 120 Abs. 2 S. 2 (a.F.) ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führte in den Jahren 1996 und 1997 Limetten (Citrus latifolia) aus Mexiko ein und ließ diese beim Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt --HZA--) in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Mit ihren Zollanmeldungen, in denen sie die Waren als frische Limetten bezeichnete, legte sie teilweise Ursprungszeugnisse nach Formblatt A vor. In den Fällen, in denen die Klägerin in ihren Zollanmeldungen die Warennummer 0805 30 90 11 0 angab, wurde ihr eine Zollpräferenzmaßnahme eingeräumt. Ferner wurde der Zollwert der Limetten antragsgemäß auf der Grundlage der nach Art. 173 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Zollkodex-Durchführungsverordnung) der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 253/1) festgesetzten Durchschnittswerte ermittelt.