BFH - Beschluss vom 30.10.2002
IX B 129/02
Normen:
EigZulG; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; GG Art. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 328

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Verstoß gegen das GG

BFH, Beschluss vom 30.10.2002 - Aktenzeichen IX B 129/02

DRsp Nr. 2003/1374

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Verstoß gegen das GG

Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf einen Verstoß gegen das GG gestützt (hier: Art. 6 GG) müssen neben einer an den Vorgaben des GG und der dazu ergangenen Rspr. des BVerfG orientierten rechtlichen Auseinandersetzung Ausführungen dazu gemacht werden, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seines - bei Steuervergünstigungen wie der EigZul ihm zustehenden weiten - Gestaltungsspielraums nicht eingehalten hat.

Normenkette:

EigZulG; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; GG Art. 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).