Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 FGO).
Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hinsichtlich der Rechtsfrage geltend macht, ob zu den Mindestanforderungen an die Bestimmtheit eines Steuerbescheides Angaben gehörten, die das den Besteuerungsgrundlagen zugrunde liegende Zahlenmaterial und dessen Zusammensetzung erläuterten, ist die Rüge jedenfalls unbegründet.
Die Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative (Rechtsfortbildung) und § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt worden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
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