I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwei Söhne. Für den im Jahr 1977 geborenen Sohn setzte die Beklagte und Beschwerdeführerin (Familienkasse) mit Bescheid vom 5. November 2002 ab dem 1. Januar 2002 Kindergeld fest. Mit Bescheid vom 5. November 2003 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2002 nach § 70 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung (EStG) wieder auf, weil die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7 188 EUR überschritten (§ 32 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG). Der hiergegen gerichtete Einspruch und die Klage des Klägers blieben erfolglos.
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