BFH - Beschluss vom 14.08.2006
VI B 54/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2282
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 507/03

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Wiedereinsetzung

BFH, Beschluss vom 14.08.2006 - Aktenzeichen VI B 54/06

DRsp Nr. 2006/25234

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Wiedereinsetzung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Zu den Anforderungen eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.3. Wird ein Wiedereinsetzungsantrag auf die Behauptung der fristgerechten Absendung eines beim Adressaten nicht eingegangenen Schriftsatzes gestützt, sind zum Einen genaue Angaben dazu erforderlich, in welcher Weise und von welcher Person der Schriftsatz zur Post gegeben worden ist. Ferner ist die Organisation der Fristenkontrolle nach Art und Umfang darzulegen.4. Diese Angaben sind durch die geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Dazu ist sowohl die Abgabe detaillierter eidesstattlicher Versicherungen der mit der Absendung des Schriftsatzes unmittelbar befassten Personen als auch die Vorlage von Auszügen aus dem Fristenkontrollbuch und dem Postausgangsbuch erforderlich.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 56 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) kommt nicht in Betracht. Ebenso wenig rechtfertigt § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- zur Rechtsfortbildung und zur Sicherung der Rechtseinheit) die Zulassung der Revision. Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor.