BFH - Beschluß vom 02.07.2002
VII B 292/01
Normen:
FGO §§ 56 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1338

NZB; grundsätzliche Bedeutung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluß vom 02.07.2002 - Aktenzeichen VII B 292/01

DRsp Nr. 2002/11605

NZB; grundsätzliche Bedeutung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Ein Rechtsanwalt darf sich bei Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes durch Telefax grds. darauf verlassen, dass sein zuverlässiges Büropersonal bei einem richtig adressierten Schreiben die richtige Telefax-Nummer ermittelt und in das Gerät eingibt. Er kann sich darauf beschränken, seinem Personal entsprechende Anweisungen zu erteilen und deren Beachtung stichprobenweise zu überwachen.2. Wird wegen fehlerhafter Eingabe der Telefax-Nummer die Beschwerdefrist versäumt, erscheint zweifelhaft, ob es dem Prozessbevollmächtigten nicht zum Verschulden gereicht, dass er ungeachtet der von ihm gewählten fehleranfälligen Büroorganisation, Telefax-Nummern zu diktieren, die von der Schreibkraft geschriebene Telefax-Nummer nicht Ziffer für Ziffer auf ihre Richtigkeit überprüft hat.3. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Normenkette:

FGO §§ 56 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Wegen nicht einbehaltener Lohnsteuern 6/95 in Höhe von 213 710,26 DM einer in Konkurs gefallenen GmbH nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als deren Gesellschafter-Geschäftsführer mit bestandskräftigem Haftungsbescheid in Anspruch.