I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) kaufte mit Vertrag vom 12. Dezember 1990 eine Garage. Entgegen ihrer Ansicht beurteilte das Oberlandesgericht (OLG) diesen Kaufvertrag mit einem rechtskräftig gewordenen Urteil als wirksam und setzte lediglich den von der Klägerin bereits entrichteten Kaufpreis herab.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) rechnete die Garage mit Einheitswertbescheid vom 24. August 2000 auf den 1. Januar 1991 der Klägerin zu. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) unterstellte zugunsten der Klägerin, dass sie mangels Übergabe nicht zivilrechtliche Eigentümerin der Garage geworden sei, vertrat aber die Auffassung, die Garage sei der Klägerin nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zuzurechnen. Sie habe die Garage nutzen und über sie verfügen können und könne das nach wie vor. Ihre Weigerung, den Kaufvertrag zu vollziehen und die Garage in Besitz zu nehmen, ändere daran nichts.
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